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681.11 CH-BL

§ 70 Verordnung für die Berufsbildung - Grundschulen und Lehrwerkstätten

Spezielle Ausbildungsverhältnisse
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§ 70 Verordnung für die Berufsbildung · Grundschulen und Lehrwerkstätten

1. Der Kanton kann Grundschulen und Lehrwerkstätten führen oder damit Dritte beauftragen.

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