681.11
CH-BL
§ 7 Verordnung für die Berufsbildung - Änderungen der Probe- und Lehrzeit
Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Lehrvertrag
§ 7 Verordnung für die Berufsbildung · Änderungen der Probe- und Lehrzeit
1. Die Verlängerung der Probezeit zu Beginn der beruflichen Grundbildung über 3 Monate hinaus sowie die Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit bedürfen der Genehmigung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.