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681.11 CH-BL

§ 7 Verordnung für die Berufsbildung - Änderungen der Probe- und Lehrzeit

Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Lehrvertrag
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§ 7 Verordnung für die Berufsbildung · Änderungen der Probe- und Lehrzeit

1. Die Verlängerung der Probezeit zu Beginn der beruflichen Grundbildung über 3 Monate hinaus sowie die Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit bedürfen der Genehmigung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.

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