Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 69 Verordnung für die Berufsbildung - Lernende mit Behinderungen

Spezielle Ausbildungsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 69 Verordnung für die Berufsbildung · Lernende mit Behinderungen

1. Bei Lernenden mit Behinderungen, die das vorgeschriebene Ausbildungsprogramm nicht vollständig erfüllen können, entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, ob sie in eine berufliche Grundbildung eintreten können.

2. Der Kanton kann entsprechende Ausbildungsverhältnisse und Stützmassnahmen finanziell unterstützen.

← § 66 Verordnung für die Berufsbildung Geltungsbereich § 70 Verordnung für die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →