681.11
CH-BL
§ 69 Verordnung für die Berufsbildung - Lernende mit Behinderungen
Spezielle Ausbildungsverhältnisse
§ 69 Verordnung für die Berufsbildung · Lernende mit Behinderungen
1. Bei Lernenden mit Behinderungen, die das vorgeschriebene Ausbildungsprogramm nicht vollständig erfüllen können, entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, ob sie in eine berufliche Grundbildung eintreten können.
2. Der Kanton kann entsprechende Ausbildungsverhältnisse und Stützmassnahmen finanziell unterstützen.