681.11
CH-BL
§ 66 Verordnung für die Berufsbildung - Rechtliches Gehör
Disziplinarwesen
§ 66 Verordnung für die Berufsbildung · Rechtliches Gehör
1. Jede und jeder Lernende, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 61 Abs. 1 Bst. d-h und § 63 vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung und die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, sind der Lehrbetrieb und bei minderjährigen Lernenden die Erziehungsberechtigten anzuhören. Bei volljährigen Lernenden werden die Eltern oder Inhaberinnen oder Inhaber einer Beistandschaft, die die persönliche Fürsorge umfasst, informiert.