681.11
CH-BL
§ 65 Verordnung für die Berufsbildung - Verhältnismässigkeit
Disziplinarwesen
§ 65 Verordnung für die Berufsbildung · Verhältnismässigkeit
1. Die Disziplinarmassnahmen gegenüber den Lernenden sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2. Die Art und die Zumessung der Massnahme erfolgen unter Berücksichtigung des Verschuldens der oder des Lernenden, der Umstände des Falles und der Beeinträchtigung des Schulbetriebs.