Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 65 Verordnung für die Berufsbildung - Verhältnismässigkeit

Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 Verordnung für die Berufsbildung · Verhältnismässigkeit

1. Die Disziplinarmassnahmen gegenüber den Lernenden sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.

2. Die Art und die Zumessung der Massnahme erfolgen unter Berücksichtigung des Verschuldens der oder des Lernenden, der Umstände des Falles und der Beeinträchtigung des Schulbetriebs.

← § 64 Verordnung für die Berufsbildung Geltungsbereich § 66 Verordnung für die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →