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681.11 CH-BL

§ 63 Verordnung für die Berufsbildung - Massnahmen der Schulleitung

Disziplinarwesen
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§ 63 Verordnung für die Berufsbildung · Massnahmen der Schulleitung

1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen

a. zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;

b. * befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern oder vom Unterricht bis zu 10 Schultagen mit Mitteilung an den Lehrbetrieb und die zuständige Ausbildungsberaterin oder den zuständigen Ausbildungsberater sowie bei nicht volljährigen Lernenden an die Erziehungsberechtigten;

bbis. * Versetzung in eine andere Klasse oder die Freistellung zur Arbeit im Lehrbetrieb, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Ansicht gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist, mit Mitteilung an den Lehrbetrieb und die zuständige Ausbildungsberaterin oder den zuständigen Ausbildungsberater sowie bei nicht volljährigen Lernenden an die Erziehungsberechtigten;

c. * nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb, der zuständigen Ausbildungsberaterin oder dem zuständigen Ausbildungsberater der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH beantragen, die Lernende oder den Lernenden in eine andere Berufsfachschule zu versetzen, mit Mitteilung an den Lehrbetrieb sowie bei nicht volljährigen Lernenden an die Erziehungsberechtigten;

d. * ...

e. * ...

f. * Antrag an den Lehrbetrieb und die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH auf Auflösung des Lehrvertrages mit Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen Lernenden;

g. * unbefristeter Ausschluss vom Brückenangebot in Absprache mit der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH mit Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern;

h. * unbefristeter Ausschluss vom Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II in Absprache mit der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH mit Mitteilung an die Erziehungsberechtigten oder an die zuständige Beiständin oder den zuständigen Beistand bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern.

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