§ 62 Verordnung für die Berufsbildung - Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
§ 62 Verordnung für die Berufsbildung · Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
1. Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen
a. mündliche Ermahnung;
b. zusätzliche Hausaufgaben;
c. kurze Wegweisung vom Unterricht;
d. Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
e. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Lernenden und der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner unter Beizug des zuständigen Ausbildungsberaters oder der zuständigen Ausbildungsberaterin;
f. schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Lernenden mit Mitteilung an den Lehrbetrieb und an die zuständige Ausbildungsberaterin oder den Ausbildungsberater;
g. * ...
h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Lernenden gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;
i. Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer oder eines Lernenden.
2. Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes der oder dem Lernenden zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
3. Macht das Verhalten einer oder eines Lernenden eine Weiterführung des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung die sofortige Versetzung der oder des fehlbaren Lernenden in eine andere Klasse oder die Freistellung zur Arbeit im Lehrbetrieb für die Dauer des Verfahrens beantragen.