Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 6 Verordnung für die Berufsbildung - Beginn der beruflichen Grundbildung

Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Lehrvertrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung für die Berufsbildung · Beginn der beruflichen Grundbildung

1. Ein Ausbildungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Beginn des Schuljahres.

← § 5 Verordnung für die Berufsbildung Geltungsbereich § 7 Verordnung für die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →