681.11
CH-BL
§ 6 Verordnung für die Berufsbildung - Beginn der beruflichen Grundbildung
Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Lehrvertrag
§ 6 Verordnung für die Berufsbildung · Beginn der beruflichen Grundbildung
1. Ein Ausbildungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Beginn des Schuljahres.