§ 58 Verordnung für die Berufsbildung - Allgemeines
§ 58 Verordnung für die Berufsbildung · Allgemeines
1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH hat in der Führung der Berufsfachschulen die in § 82j des Bildungsgesetzes vom 2. Juni 2002 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zugeordneten Aufgaben.
2. Sie hat zudem insbesondere folgende Aufgaben
a. * Sie unterstützt die Berufsfachschulen in operativen Belangen.
b. Sie genehmigt die Klassenbildung.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH hat in der Führung der Berufsbildung insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie entwickelt Strategien und Konzepte zur nachhaltigen Sicherung des Lehrstellenangebots in Zusammenarbeit mit Organisationen der Wirtschaft.
b. Sie unterstützt und beaufsichtigt die Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse sowie Lehrbetriebe und zieht dafür bei Bedarf Fachexpertinnen und -experten bei.
c. Sie ist verantwortlich für die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten und für die lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung.
cbis. * Sie entwickelt und koordiniert Angebote, die die Vernetzung und Zusammenarbeit aller Beteiligten im Rahmen der beruflichen Orientierung und Berufsbildung fördern.
d. Sie ist verantwortlich für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und kann Weiterbildungskurse für sie anbieten oder Private mit diesen beauftragen.
e. Sie arbeitet mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
f. Sie organisiert und führt die Standortbestimmungen und Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung durch, soweit diese nicht kantonalen Berufsfachschulen oder privatrechtlichen Organisationen übertragen sind.
g. Sie ist zuständig für die berufsvorbereitenden Angebote für Jugendliche.