681.11
CH-BL
§ 57 Verordnung für die Berufsbildung - Jährliche Finanzkompetenz
Leitung - Schulrat
§ 57 Verordnung für die Berufsbildung · Jährliche Finanzkompetenz
1. Der Schulrat hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens CHF 1'000.- zulasten des Kantons.