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681.11 CH-BL

§ 57 Verordnung für die Berufsbildung - Jährliche Finanzkompetenz

Leitung - Schulrat
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§ 57 Verordnung für die Berufsbildung · Jährliche Finanzkompetenz

1. Der Schulrat hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens CHF 1'000.- zulasten des Kantons.

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