681.11
CH-BL
§ 55 Verordnung für die Berufsbildung - Vertretung der Lernenden
Leitung - Schulrat
§ 55 Verordnung für die Berufsbildung · Vertretung der Lernenden
1. Die Vertretung der Lernenden im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, welche für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.