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681.11 CH-BL

§ 54 Verordnung für die Berufsbildung - Lehrerinnen- und Lehrervertretung

Leitung - Schulrat
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§ 54 Verordnung für die Berufsbildung · Lehrerinnen- und Lehrervertretung

1. Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, welche für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.

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