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681.11 CH-BL

§ 53 Verordnung für die Berufsbildung - Aufgaben

Leitung - Schulrat
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§ 53 Verordnung für die Berufsbildung · Aufgaben

1. Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach § 82i des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

2. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Trägerschaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.

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