681.11
CH-BL
§ 53 Verordnung für die Berufsbildung - Aufgaben
Leitung - Schulrat
§ 53 Verordnung für die Berufsbildung · Aufgaben
1. Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach § 82i des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.
2. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Trägerschaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.