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681.11 CH-BL

§ 52 Verordnung für die Berufsbildung - Zusammensetzung

Leitung - Schulrat
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§ 52 Verordnung für die Berufsbildung · Zusammensetzung

1. Der Schulrat besteht aus 5-12 stimmberechtigten Mitgliedern. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Trägerschaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.

2. Der Schulrat setzt sich in der Regel aus Vertretungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft und einer Vertretung einer abnehmenden Schule zusammen.

3. Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft können dem Regierungsrat Vorschläge für ihre Vertretung unterbreiten.

4. ...

5. Der Schulrat gibt sich ein Organisationsreglement, überprüft dieses periodisch und passt es gegebenenfalls an.

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