§ 51a Verordnung für die Berufsbildung - Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft
§ 51a Verordnung für die Berufsbildung · Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft
1. Gemäss § 82e Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 bilden die Rektorinnen und Rektoren der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 unterstellten Berufsfachschulen sowie die vom Kanton beauftragten privaten Leistungsanbietenden eine Schulleitungskonferenz. Bei Co-Rektoraten vertritt 1 Rektorin oder Rektor die Schule.
2. Die Schulleitungskonferenz untersteht der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.
2bis. Ihre Aufgaben richten sich nach § 82e Abs. 2 Bildungsgesetz.
3. Ihr obliegen zudem insbesondere folgende Aufgaben
a. die Koordination der schulischen Ausbildung und der Weiterbildung;
b. die Weiterentwicklung des Berufsfachschulwesens;
c. die Bearbeitung von Schulentwicklungsprojekten;
d. * die Delegation in verschiedene Gremien und Arbeitsgruppen im Bereich der Berufsbildung;
e. * ...
f. * die Koordination und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen;
g. * die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über den Lernort Berufsfachschule;
h. * der Erlass verbindlicher Weisungen;
i. * der Erlass einer Geschäftsordnung.
4. Sie kann bei Bedarf Fachgruppen einsetzen.