Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 50 Verordnung für die Berufsbildung - Pflichtenheft

Leitung - Schulleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 Verordnung für die Berufsbildung · Pflichtenheft

1. Das Pflichtenheft der Schulleitungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 20 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.

2. Die Schulleitungen haben zudem folgende Aufgaben

a. Sie nehmen bei der Bewilligung von Reisen, Lagern, Schulverlegungen und weiterem Spezialunterricht Rücksprache mit dem Lehrbetrieb.

b. Sie beraten die Lehrbetriebe in Schulfragen.

3. Der Aufgabenkatalog kann ergänzt werden und wird dem Bedarf entsprechend ressourciert.

← § 48 Verordnung für die Berufsbildung Geltungsbereich § 51a Verordnung für die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →