681.11
CH-BL
§ 50 Verordnung für die Berufsbildung - Pflichtenheft
Leitung - Schulleitung
§ 50 Verordnung für die Berufsbildung · Pflichtenheft
1. Das Pflichtenheft der Schulleitungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 20 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.
2. Die Schulleitungen haben zudem folgende Aufgaben
a. Sie nehmen bei der Bewilligung von Reisen, Lagern, Schulverlegungen und weiterem Spezialunterricht Rücksprache mit dem Lehrbetrieb.
b. Sie beraten die Lehrbetriebe in Schulfragen.
3. Der Aufgabenkatalog kann ergänzt werden und wird dem Bedarf entsprechend ressourciert.