§ 5 Verordnung für die Berufsbildung - Lehrvertrag
§ 5 Verordnung für die Berufsbildung · Lehrvertrag
1. Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses schliessen die Lernenden, wenn sie noch nicht volljährig sind, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab, welcher der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zur Genehmigung vorzulegen ist.
2. Die Genehmigung kann bei Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen widerrufen werden.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH führt ein Verzeichnis der Lehrvertragsdaten.
4. Die inner- und ausserkantonalen staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen, die Berufsbildungsämter anderer Kantone sowie die Anbieterinnen und Anbieter überbetrieblicher Kurse erhalten Zugang zu den für sie erforderlichen Lehrvertragsdaten. Dazu gehören
a. die Stammdaten der Lernenden und, sofern sie noch nicht volljährig sind, von deren Erziehungsberechtigten;
b. die Angaben zum Lehrbetrieb;
c. die Angaben der verantwortlichen Berufsbildnerin oder des verantwortlichen Berufsbildners;
d. die Lehrvertragsart;
e. die Berufsbezeichnung;
f. die Bildungsdauer.