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681.11 CH-BL

§ 48 Verordnung für die Berufsbildung - Amtsauftrag

Leitung - Schulleitung
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§ 48 Verordnung für die Berufsbildung · Amtsauftrag

1. Der Auftrag der Schulleitungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 2 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.

2. Sie haben zudem folgenden Auftrag

a. Sie gewährleisten die Mitwirkung der Lehrbetriebe am Entwicklungsprozess ihrer Schulen.

b. Sie arbeiten mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

3. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

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