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681.11 CH-BL

§ 46 Verordnung für die Berufsbildung - Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lehrerinnen und Lehrer
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§ 46 Verordnung für die Berufsbildung · Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents

1. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Dieses regelt insbesondere

a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;

b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c. die Leitung und das Protokoll;

d. den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nicht unterrichtenden Schulpersonals;

e. * die Wahl seiner Vertretung im Schulrat sowie im Anstellungsverfahren der Schulleitungsmitglieder; die Vertretung besteht aus höchstens 2 Personen;

f. * die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.

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