681.11
CH-BL
§ 43 Verordnung für die Berufsbildung - Unterrichtsbesuche
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lehrbetriebe
§ 43 Verordnung für die Berufsbildung · Unterrichtsbesuche
1. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können - in der Regel nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer - den Schulunterricht ihrer Lernenden besuchen.