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681.11 CH-BL

§ 43 Verordnung für die Berufsbildung - Unterrichtsbesuche

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lehrbetriebe
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§ 43 Verordnung für die Berufsbildung · Unterrichtsbesuche

1. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können - in der Regel nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer - den Schulunterricht ihrer Lernenden besuchen.

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