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681.11 CH-BL

§ 42 Verordnung für die Berufsbildung - Informationspflicht

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lehrbetriebe
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§ 42 Verordnung für die Berufsbildung · Informationspflicht

1. Die Lehrbetriebe, die Berufsfachschulen und die Verantwortlichen der Überbetrieblichen Kurse sind verpflichtet, sich frühzeitig gegenseitig über besondere Umstände zu informieren, die das Erreichen der Ausbildungsziele der Lernenden, welche sie gemeinsam ausbilden, gefährden können.

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