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681.11 CH-BL

§ 41a Verordnung für die Berufsbildung - Kostenbeiträge

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Erziehungsberechtigte
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§ 41a Verordnung für die Berufsbildung · Kostenbeiträge

1. Die Erziehungsberechtigten tragen mit ihren Beiträgen die Kosten für Unterrichtsmittel und Schulveranstaltungen, sofern diese gemäss Lehrvertrag nicht durch die Lehrbetriebe übernommen werden. Dazu zählen insbesondere

a. die Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form, Unterrichtshilfen und Schulmaterialien, inklusive elektronische Geräte wie Laptops oder Mobile Devices;

b. die Schulveranstaltungen in- und ausserhalb des Unterrichts.

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