681.11
CH-BL
§ 41a Verordnung für die Berufsbildung - Kostenbeiträge
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Erziehungsberechtigte
§ 41a Verordnung für die Berufsbildung · Kostenbeiträge
1. Die Erziehungsberechtigten tragen mit ihren Beiträgen die Kosten für Unterrichtsmittel und Schulveranstaltungen, sofern diese gemäss Lehrvertrag nicht durch die Lehrbetriebe übernommen werden. Dazu zählen insbesondere
a. die Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form, Unterrichtshilfen und Schulmaterialien, inklusive elektronische Geräte wie Laptops oder Mobile Devices;
b. die Schulveranstaltungen in- und ausserhalb des Unterrichts.