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681.11 CH-BL

§ 41 Verordnung für die Berufsbildung - Informationspflicht

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Erziehungsberechtigte
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§ 41 Verordnung für die Berufsbildung · Informationspflicht

1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zuständige Lehrperson frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre nicht volljährigen Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

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