681.11
CH-BL
§ 41 Verordnung für die Berufsbildung - Informationspflicht
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Erziehungsberechtigte
§ 41 Verordnung für die Berufsbildung · Informationspflicht
1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zuständige Lehrperson frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre nicht volljährigen Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.