681.11
CH-BL
§ 40 Verordnung für die Berufsbildung - Unterrichtsbesuche
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Erziehungsberechtigte
§ 40 Verordnung für die Berufsbildung · Unterrichtsbesuche
1. Erziehungsberechtigte können - in der Regel nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer - den Schulunterricht besuchen.