681.11
CH-BL
§ 4 Verordnung für die Berufsbildung - Betriebliche Voraussetzungen
Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Lehrvertrag
§ 4 Verordnung für die Berufsbildung · Betriebliche Voraussetzungen
1. Betriebe, welche eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH) die dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen.
3. Plant ein Betrieb, mehr Ausbildungsverhältnisse anzubieten als in den Verordnungen über die berufliche Grundbildung vorgesehen sind, so ist dafür vorgängig eine Ausnahmebewilligung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH einzuholen.
4. Die Bildungsbewilligung kann entzogen, sistiert oder mit Auflagen verbunden werden.