§ 3c Verordnung für die Berufsbildung - Datenschutz (§ 4b Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[[1]](#articletitle_text_fn_1672180_2_1_c))
§ 3c Verordnung für die Berufsbildung · Datenschutz (§ 4b Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[[1]](#articletitle_text_fn_1672180_2_1_c))
1. Im Rahmen der Berufsintegration werden ausschliesslich Daten erhoben, die zur Sicherung des Ausbildungserfolges notwendig sind. Namentlich werden Daten erhoben betreffend
a. die schulische Leistungen;
b. die Leistungen am Arbeitsplatz;
c. die Leistungen in den überbetrieblichen Kursen;
d. Massnahmen, die im Rahmen der Schule, der Berufsausbildung oder der Berufsintegration getroffen wurden;
e. schulische, arbeitsplatzbezogene, persönliche und soziale Umstände, die den Ausbildungserfolg beeinträchtigen oder den Anschluss an eine Ausbildung auf Sekundarstufe II verhindern.
2. Daten zu persönlichen und sozialen Umständen werden nur im Einverständnis mit der betroffenen Person erfasst.
3. Daten werden nur im Interesse und mit Einverständnis der betroffenen Person an externe Institutionen und amtliche Stellen weitergegeben. Daten von Minderjährigen werden nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten weitergegeben.