Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 3a Verordnung für die Berufsbildung - Angebot

Ausbildung in Brückenangeboten
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§ 3a Verordnung für die Berufsbildung · Angebot

1. Das Angebot des Zentrums für Brückenangebote Basel-Landschaft umfasst

a. das schulische Profil,

b. das kombinierte Profil mit einem Praxisanteil,

c. das integrative Profil für späteingewanderte fremdsprachige Jugendliche.

2. Als Arbeitsbereiche umfassen alle Angebotsprofile

a. die Realisierung des Berufsanschlusses,

b. die schulische Grundbildung,

c. die berufsfeldbezogene Bildung,

d. das Praxislernen.

3. Die Arbeitsbereiche werden nach dem individuellen Bedarf der Jugendlichen organisiert.

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