Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 39 Verordnung für die Berufsbildung - Informationspflicht

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lernende
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§ 39 Verordnung für die Berufsbildung · Informationspflicht

1. Die Lernenden sind verpflichtet, die zuständige Lehrperson frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

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