681.11
CH-BL
§ 39 Verordnung für die Berufsbildung - Informationspflicht
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lernende
§ 39 Verordnung für die Berufsbildung · Informationspflicht
1. Die Lernenden sind verpflichtet, die zuständige Lehrperson frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.