681.11
CH-BL
§ 38 Verordnung für die Berufsbildung - Dispensation
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lernende
§ 38 Verordnung für die Berufsbildung · Dispensation
1. Lernende können aus triftigen Gründen und, ausser im Rahmen der Wirtschaftsmittelschule, im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb für einzelne Fächer vom Unterrichtsbesuch dispensiert werden.
2. Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Lernenden.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Lernende auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Lernenden von Teilen der Qualifikationsverfahren dispensieren.