Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 38 Verordnung für die Berufsbildung - Dispensation

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lernende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Verordnung für die Berufsbildung · Dispensation

1. Lernende können aus triftigen Gründen und, ausser im Rahmen der Wirtschaftsmittelschule, im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb für einzelne Fächer vom Unterrichtsbesuch dispensiert werden.

2. Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Lernenden.

3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Lernende auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Lernenden von Teilen der Qualifikationsverfahren dispensieren.

← § 37 Verordnung für die Berufsbildung Geltungsbereich § 39 Verordnung für die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →