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681.11 CH-BL

§ 37 Verordnung für die Berufsbildung - Beurlaubungen

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lernende
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§ 37 Verordnung für die Berufsbildung · Beurlaubungen

1. Lernende können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Lernenden und, ausser im Rahmen der Wirtschaftsmittelschule, im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

2. Für die Bewilligung von Beurlaubungen ist die Schulleitung zuständig.

3. ...

4. Der Unterricht darf aus Gründen, die ausschliesslich im Interesse des Lehrbetriebes liegen, nicht versäumt werden.

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