681.11
CH-BL
§ 36 Verordnung für die Berufsbildung - Berufsmaturität
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Erweitertes Bildungsangebot
§ 36 Verordnung für die Berufsbildung · Berufsmaturität
1. Die Berufsfachschulen bieten Ausbildungsgänge an, die zur Berufsmaturität führen.
1bis. Die Berufsmaturität ist integrierender Bestandteil der Ausbildung an der Wirtschaftsmittelschule.
2. Die Berufsmaturitätsprüfungen werden von den Schulleitungen der kantonalen und privatrechtlichen Berufsfachschulen organisiert.