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681.11 CH-BL

§ 35 Verordnung für die Berufsbildung - Stützangebote

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Erweitertes Bildungsangebot
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§ 35 Verordnung für die Berufsbildung · Stützangebote

1. Die Berufsfachschulen bieten Lernenden der dualen beruflichen Grundbildung mit ungenügenden schulischen Leistungen Stützkurse an. Stützkurse sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.

2. Auf Antrag einer Lehrvertragspartei oder der Schulleitung kann die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH im Einzelfall Stützkurse für obligatorisch erklären.

3. Die Notwendigkeit des Besuchs von Stützkursen wird periodisch überprüft.

4. Lernende in einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Attest haben bei Bedarf Anrecht auf eine fachkundige individuelle Begleitung durch eine von der Schulleitung bezeichnete Lehrperson, die in der entsprechenden Klasse unterrichtet.

5. Die mit der fachkundigen individuellen Begleitung beauftragte Lehrperson begleitet die Lernenden an allen Lernorten und ist Koordinations- und Triagestelle.

6. Der Besuch der Stützkurse und die fachkundige individuelle Begleitung sind kostenlos.

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