Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 34 Verordnung für die Berufsbildung - Freikurse

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Erweitertes Bildungsangebot
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§ 34 Verordnung für die Berufsbildung · Freikurse

1. Die Lernenden können kostenlos Freikurse besuchen, wenn ihre Leistungen in der Berufsfachschule und im Betrieb genügend sind.

2. Freikurse sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist.

3. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.

4. Über Ausnahmen entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH in Absprache mit dem Lehrbetrieb.

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