681.11
CH-BL
§ 33 Verordnung für die Berufsbildung - Lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung
§ 33 Verordnung für die Berufsbildung · Lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung
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2. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH entwickelt unter Einbezug von Vertretungen der Berufsfachschulen und der Organisationen der Arbeitswelt ein Konzept für die lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung für die berufliche Grundbildung und sorgt für dessen Umsetzung.
3. Die Berufsfachschulen, die Verantwortlichen für die Überbetrieblichen Kurse und die Organisationen der Arbeitswelt arbeiten am Qualitätssicherungs- und -entwicklungskonzept der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH aktiv mit.