Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 29c Verordnung für die Berufsbildung - Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29c Verordnung für die Berufsbildung · Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht

1. Die Dienststelle BMH führt die Befragungen im Rahmen der Aufsicht insbesondere zu folgenden Bereichen durch

a. zur Schul- und Personalführung;

b. zum Schulprogramm, inklusive Schulentwicklungsplanung;

c. zur Qualitätsentwicklung und -sicherung;

d. zur Umsetzung der vorgegebenen Lern- und Ausbildungsziele der Lehrbetriebe und überbetrieblichen Kurse.

2. Sie gibt den Schulen, den Lehrbetrieben sowie den überbetrieblichen Kursen eine schriftliche Rückmeldung gegebenenfalls verbunden mit Handlungsempfehlungen.

← § 29b Verordnung für die Berufsbildung Geltungsbereich § 31 Verordnung für die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →