681.11
CH-BL
§ 29c Verordnung für die Berufsbildung - Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
§ 29c Verordnung für die Berufsbildung · Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht
1. Die Dienststelle BMH führt die Befragungen im Rahmen der Aufsicht insbesondere zu folgenden Bereichen durch
a. zur Schul- und Personalführung;
b. zum Schulprogramm, inklusive Schulentwicklungsplanung;
c. zur Qualitätsentwicklung und -sicherung;
d. zur Umsetzung der vorgegebenen Lern- und Ausbildungsziele der Lehrbetriebe und überbetrieblichen Kurse.
2. Sie gibt den Schulen, den Lehrbetrieben sowie den überbetrieblichen Kursen eine schriftliche Rückmeldung gegebenenfalls verbunden mit Handlungsempfehlungen.