Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 29b Verordnung für die Berufsbildung - Massnahmen

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
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§ 29b Verordnung für die Berufsbildung · Massnahmen

1. Die Schulleitung wertet die Ergebnisse der Aufsichtsprozesse aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats und unter Einbezug der Mitarbeitenden und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH geeignete Massnahmen, um die Erkenntnisse und Anforderungen aus den Aufsichtsprozessen angemessen umzusetzen und unterbreitet sie der Dienststelle BMH.

2. Die von der Dienststelle BMH beschlossenen Massnahmen fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden bei Bedarf von dieser begleitet.

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