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681.11 CH-BL

§ 29 Verordnung für die Berufsbildung - Durchführung und Massnahmen

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
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§ 29 Verordnung für die Berufsbildung · Durchführung und Massnahmen

1. Die Lernenden, die Lehrerinnen und Lehrer, die weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich, die Organisationen der Arbeitswelt, die Lehrbetriebe sowie die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.

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4. Die Schulleitung wertet die Resultate auf Ebene der Schule als Organisation aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH zur Kenntnis gebracht.

5. Die Lehrerinnen und Lehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig unter Einbezug der Ergebnisse der internen Evaluation auf Ebene des Unterrichts und passen ihren Unterricht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an.

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