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681.11 CH-BL

§ 27 Verordnung für die Berufsbildung - Auftrag und Umsetzung

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
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§ 27 Verordnung für die Berufsbildung · Auftrag und Umsetzung

1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

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