681.11
CH-BL
§ 27 Verordnung für die Berufsbildung - Auftrag und Umsetzung
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 27 Verordnung für die Berufsbildung · Auftrag und Umsetzung
1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.