§ 26 Verordnung für die Berufsbildung - Inhalt
§ 26 Verordnung für die Berufsbildung · Inhalt
1. Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2. Das Schulprogramm gibt neben den in den §§ 59, 60d und 82h des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 vorgesehenen Bereichen insbesondere Auskunft über
a. * ...
b. * ...
c. * die Form der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Lehrbetrieben, den Verantwortlichen der Überbetrieblichen Kurse, mit den Behörden und anderen Schulen;
d. * ...
e. die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;
f. die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Lernenden;
g. * die Bereiche der internen Evaluation;
h. die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;
i. das Vorgehen in Konfliktfällen;
j. * ...
k. * die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;
l. * das Medien-/ICT-Konzept;
m. * die Betreuung von Lernenden, deren berufliche Laufbahn gefährdet ist;
n. * die Klärung der Rollen, Kompetenzen und Zuständigkeiten in der Schule.