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681.11 CH-BL

§ 25 Verordnung für die Berufsbildung - Klassengrössen

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Klassenbildung
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§ 25 Verordnung für die Berufsbildung · Klassengrössen

1. Sofern in Reglementen und Lehrplänen nichts anderes vorgesehen ist, wird in Klassen unterrichtet.

2. Bei der Bildung der Klassen und Kurse sind folgende Klassen- und Kursgrössen massgebend

a. Unterricht in den Pflicht- und Berufsmaturitätsschulfächern der 3- und 4-jährigen beruflichen Grundbildungen: 22;

b. 2-jährige berufliche Grundbildungen

1. * ...

2. Berufsattest gewerblich-industrieller und landwirtschaftlicher Richtung: 12;

3. Berufsattest anderer Richtung: 14;

c. Stützkurse und Freikurse: 12;

d. * Brückenangebote

1. * schulisches Profil: 16;

2. * kombiniertes Profil: 16;

3. * integratives Profil: 16;

e. * Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II

1. * regulärer Kurs: 16;

2. * Kurs für Jugendliche mit Analphabetismus: 10.

3. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle BMH auf Antrag der Schulleitung.

4. Die Schulleitungen können zur Förderung von neuen Unterrichtsformen und für Projekte pro Lehrzeit 40 Wochenstunden für Abteilungsunterricht bewilligen.

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