§ 25 Verordnung für die Berufsbildung - Klassengrössen
§ 25 Verordnung für die Berufsbildung · Klassengrössen
1. Sofern in Reglementen und Lehrplänen nichts anderes vorgesehen ist, wird in Klassen unterrichtet.
2. Bei der Bildung der Klassen und Kurse sind folgende Klassen- und Kursgrössen massgebend
a. Unterricht in den Pflicht- und Berufsmaturitätsschulfächern der 3- und 4-jährigen beruflichen Grundbildungen: 22;
b. 2-jährige berufliche Grundbildungen
1. * ...
2. Berufsattest gewerblich-industrieller und landwirtschaftlicher Richtung: 12;
3. Berufsattest anderer Richtung: 14;
c. Stützkurse und Freikurse: 12;
d. * Brückenangebote
1. * schulisches Profil: 16;
2. * kombiniertes Profil: 16;
3. * integratives Profil: 16;
e. * Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II
1. * regulärer Kurs: 16;
2. * Kurs für Jugendliche mit Analphabetismus: 10.
3. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle BMH auf Antrag der Schulleitung.
4. Die Schulleitungen können zur Förderung von neuen Unterrichtsformen und für Projekte pro Lehrzeit 40 Wochenstunden für Abteilungsunterricht bewilligen.