681.11
CH-BL
§ 24 Verordnung für die Berufsbildung - Haus- und Absenzenordnung
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
§ 24 Verordnung für die Berufsbildung · Haus- und Absenzenordnung
1. Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
2. Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.