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681.11 CH-BL

§ 24 Verordnung für die Berufsbildung - Haus- und Absenzenordnung

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
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§ 24 Verordnung für die Berufsbildung · Haus- und Absenzenordnung

1. Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.

2. Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

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