681.11
CH-BL
§ 22 Verordnung für die Berufsbildung - Schulort
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
§ 22 Verordnung für die Berufsbildung · Schulort
1. Die Lernenden besuchen während ihrer Lehrzeit bzw. Schulzeit die ihnen durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zugewiesene inner- oder ausserkantonale Berufsfachschule, sofern die Zuweisung nicht privatrechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.