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681.11 CH-BL

§ 22 Verordnung für die Berufsbildung - Schulort

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
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§ 22 Verordnung für die Berufsbildung · Schulort

1. Die Lernenden besuchen während ihrer Lehrzeit bzw. Schulzeit die ihnen durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zugewiesene inner- oder ausserkantonale Berufsfachschule, sofern die Zuweisung nicht privatrechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.

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