681.11
CH-BL
§ 21 Verordnung für die Berufsbildung - Schuleinstellungen
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
§ 21 Verordnung für die Berufsbildung · Schuleinstellungen
1. Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig
a. die Schulleitung bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
b. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
c. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
2. Die Schulleitung meldet der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH beabsichtigte Schuleinstellungen bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule.