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681.11 CH-BL

§ 21 Verordnung für die Berufsbildung - Schuleinstellungen

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
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§ 21 Verordnung für die Berufsbildung · Schuleinstellungen

1. Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig

a. die Schulleitung bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;

b. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;

c. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.

2. Die Schulleitung meldet der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH beabsichtigte Schuleinstellungen bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule.

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