681.11
CH-BL
§ 20 Verordnung für die Berufsbildung - Schulfreie Tage
Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
§ 20 Verordnung für die Berufsbildung · Schulfreie Tage
1. Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar sowie der 24. Dezember schulfrei.
2. An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Berufsfachschulen des Kantons für schulfrei erklären.