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681.11 CH-BL

§ 2 Verordnung für die Berufsbildung - Mitsprache der Sozialpartner

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung für die Berufsbildung · Mitsprache der Sozialpartner

1. Der Kanton arbeitet in der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufs- und Wirtschaftsverbände, weitere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung) zusammen.

2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und ihre Dienststellen sowie der Bildungsrat hören die Organisationen der Arbeitswelt vor wichtigen Entscheiden im Berufsbildungswesen des Kantons an.

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