681.11
CH-BL
§ 2 Verordnung für die Berufsbildung - Mitsprache der Sozialpartner
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung für die Berufsbildung · Mitsprache der Sozialpartner
1. Der Kanton arbeitet in der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufs- und Wirtschaftsverbände, weitere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung) zusammen.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und ihre Dienststellen sowie der Bildungsrat hören die Organisationen der Arbeitswelt vor wichtigen Entscheiden im Berufsbildungswesen des Kantons an.