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681.11 CH-BL

§ 19 Verordnung für die Berufsbildung - Schultermine

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
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§ 19 Verordnung für die Berufsbildung · Schultermine

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest, soweit deren Festlegung nicht privatrechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.

2. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH legt insbesondere folgende Termine fest

a. den frühesten und spätesten Beginn einer Berufsausbildung;

b. die Termine der Standortbestimmungen, der Teil- und der Lehrabschlussprüfungen.

3. Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

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