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681.11 CH-BL

§ 18 Verordnung für die Berufsbildung - Auftrag des Kantons

Ausbildung an den Berufsfachschulen - Allgemeines
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§ 18 Verordnung für die Berufsbildung · Auftrag des Kantons

1. Die Berufsfachschulen des Kantons sorgen für den vom Bund vorgeschriebenen beruflichen Unterricht während der Lehrzeit.

1bis. Sie führen die Wirtschaftsmittelschule nach den Grundsätzen des Modells 3+1 gemäss den Richtlinien vom 26. November 2009 für die Organisation der beruflichen Grundbildung und des Qualifikationsverfahrens an Handelsmittelschulen des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie. Dieses besteht aus 3 Jahren schulischer Ausbildung und 1 Jahr praktischer Ausbildung in einem Praktikumsbetrieb.

2. Der Regierungsrat kann die Führung des beruflichen Unterrichts sowie die Bildungsbewilligung zur Vermittlung der praktischen Bildung und zu deren Durchführung mittels Praktikumsverträgen mit den Anbietenden von Betriebspraktika der Wirtschaftsmittelschule durch Vertrag privatrechtlichen Organisationen übertragen.

3. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH ist zuständig für den Vollzug der Bundesvorschriften, für die Koordination der Berufsfachschulen und ist Ansprechstelle für die Schulräte und Schulleitungen der Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.

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