§ 17 Verordnung für die Berufsbildung - Aus- und Fortbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 17 Verordnung für die Berufsbildung · Aus- und Fortbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen nebst einer qualifizierten fachlichen Bildung über eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden oder über den Nachweis eines Ausbildungskurses für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Umfang von 40 Kursstunden.
2. Für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, welche in ihrem Betrieb erstmals für berufliche Grundbildungen zuständig sind und noch über keine berufspädagogische Qualifikation nach Abs. 1 verfügen, führt die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH obligatorische Ausbildungskurse durch. Der Ausbildungskurs ist in der Regel vor Einstellung der oder des ersten Lernenden, spätestens aber im 1. Jahr als Berufsbildnerin oder Berufsbildner zu absolvieren.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Dritte mit der Durchführung von Ausbildungskursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner beauftragen.
4. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann ausserdem branchen- und berufsbezogene Fortbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für obligatorisch erklären.
5. Die nach Abzug der Beiträge der Kursteilnehmenden und der Organisationen der Arbeitswelt verbleibenden Kosten für diese Kurse übernimmt der Kanton. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Trägerschaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.