681.11
CH-BL
§ 15 Verordnung für die Berufsbildung - Übertragung von Qualifikationsverfahren
Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Beurteilung und Qualifikationsverfahren
§ 15 Verordnung für die Berufsbildung · Übertragung von Qualifikationsverfahren
1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Qualifikationsverfahren.
2. Sie kann diese Aufgaben ganz oder teilweise kantonalen Berufsfachschulen oder privatrechtlichen Organisationen übertragen.