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681.11 CH-BL

§ 14 Verordnung für die Berufsbildung - Standortbestimmungen

Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Beurteilung und Qualifikationsverfahren
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§ 14 Verordnung für die Berufsbildung · Standortbestimmungen

1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann in einzelnen Branchen oder Berufen für die Lernenden Standortbestimmungen zur Feststellung des betrieblichen Ausbildungsstandes anordnen.

2. Eine Standortbestimmung findet ausserdem statt, wenn

a. ein Betrieb erstmals oder unter veränderten Bedingungen eine berufliche Grundbildung anbietet;

b. * eine Lehrvertragspartei, die Schulleitung der Berufsfachschule oder die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungskommission) bei der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH eine solche beantragt.

3. Die Standortbestimmungen sind für die Lehrvertragsparteien kostenlos.

4. Die Festlegung der Form und des Umfangs sowie die Organisation und die Durchführung der Standortbestimmung obliegen der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.

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